§ 3 Finanzielle Hilfe aus Anlaß der Nuklearkatastrophe in Tschernobyl für den Bereich Wild mit Ausnahme des Wildhandels

Alte FassungIn Kraft seit 21.3.1987

§ 3.

(1) Der Ermittlung der betragsmäßigen Höhe des Schadens ist zugrunde zu legen:

  1. 1. für Wild, das zu einem Zeitpunkt vernichtet werden mußte, als das behördlich angeordnete Abschußverbot in Geltung stand, der Durchschnitt der Marktpreise der letzten drei Jahre;
  2. 2. für das übrige Wild der im Monat des Schadenseintrittes gültige, durchschnittliche Marktpreis.

(2) Der Marktpreis ist den Marktberichten des betreffenden Landes zu entnehmen. Ist das nicht möglich, sind die Marktberichte der angrenzenden Länder heranzuziehen, und ist auch das nicht möglich, sind die Marktpreise zu schätzen.

(3) Bei Geschädigten, die vorsteuerabzugsberechtigt sind und auf deren Umsätze § 22 des Umsatzsteuergesetzes 1972 keine Anwendung findet, gilt der Marktpreis exklusive der Umsatzsteuer.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2018

Gesetzesnummer

10010517

Dokumentnummer

NOR12134263

alte Dokumentnummer

N8198710099Y

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