§ 3.
Der Ermittlung der betragsmäßigen Höhe des Schadens ist jeweils das arithmetische Mittel aus dem Erzeugerpreis oder dem Genossenschaftspreis – bei nichtbuchführenden Landwirten inklusive der Umsatzsteuer, bei buchführenden Landwirten exklusive der Umsatzsteuer – im Durchschnitt der letzten drei Jahre des vergleichbaren Zeitraumes zugrunde zu legen.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018
Gesetzesnummer
10010495
Dokumentnummer
NOR12134128
alte Dokumentnummer
N8198612808L
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