§ 3 Finanzielle Hilfe aus Anlaß der Nuklearkatastrophe in Tschernobyl an die Obstbauern sowie die Zieher von Pilzen und Heilkräutern

Alte FassungIn Kraft seit 20.9.1986

§ 3.

Der Ermittlung der betragsmäßigen Höhe des Schadens ist jeweils das arithmetische Mittel aus dem Erzeugerpreis oder dem Genossenschaftspreis – bei nichtbuchführenden Landwirten inklusive der Umsatzsteuer, bei buchführenden Landwirten exklusive der Umsatzsteuer – im Durchschnitt der letzten drei Jahre des vergleichbaren Zeitraumes zugrunde zu legen.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2018

Gesetzesnummer

10010495

Dokumentnummer

NOR12134128

alte Dokumentnummer

N8198612808L

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