§ 3 Filmförderungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 31.1.1998

Mittel des Filminstituts, Jahresvoranschlag

§ 3.

(1) Zur Durchführung seiner Aufgaben verfügt das Filminstitut über folgende Mittel:

  1. a) Zuwendungen des Bundes nach Maßgabe des jährlichen Bundesfinanzgesetzes;
  2. b) Rückflüsse aus den gewährten Förderungsdarlehen und bedingt rückzahlbaren Zuschüssen;
  3. c) sonstige Rückzahlungen, Zuwendungen und sonstige Erträge.

(2) Im Jahresvoranschlag sind Förderungsmittel für die Förderung von Nachwuchsfilmen angemessen vorzusehen.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2023

Gesetzesnummer

10009500

Dokumentnummer

NOR12120654

alte Dokumentnummer

N7198010365O

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