§ 3 Fernwärmeförderungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Förderung von Fernwärmeleitungs- und ‑verteilanlagen

§ 3.

Fernwärmeversorgungsunternehmen sowie sonstigen Unternehmen können Förderungen

  1. 1. für die Anschaffung, Herstellung oder Erweiterung von Fernwärmeleitungs- oder verteilanlagen, sofern zur Erzeugung der gesamten jährlichen nutzbaren Wärmeabgabe der in das Netz speisenden Wärmequellen im Normalbetrieb unter Berücksichtigung des Endausbaues zumindest zu 80 vH Anlagen der Kraft-Wärme-Kupplung, zur Verbrennung von Abfällen, zur Nutzung industrieller Abwärme, geothermischer Energie, Braunkohle oder Biomasse beitragen und der Innendurchmesser der Leitungen mindestens 40 mm beträgt,
  2. 2. für die Anschaffung, Herstellung oder Erweiterung von Fernwärmeverteilanlagen ohne Einschränkung des Innendurchmessers, sofern zur Erzeugung der gesamten jährlichen nutzbaren Wärmeabgabe der in das Netz speisenden Wärmequellen im Normalbetrieb unter Berücksichtigung des Endausbaues zumindest zu 80 vH Anlagen zur Verbrennung von Abfällen, zur Nutzung industrieller Abwärme, geothermischer Energie, Braunkohle oder Biomasse beitragen,
  3. 3. für die Anschaffung oder Herstellung von Hausanschlußleitungen einschließlich Übergabestation und von zentralen Wärmeverteilanlagen innerhalb eines Gebäudes, sofern diese aus Anlagen zur Verbrennung von Abfällen, zur Nutzung industrieller Abwärme, geothermischer Energie oder Biomasse gespeist werden und die geförderten Anlagen im Eigentum des Unternehmens verbleiben,
  1. in jenem Ausmaß gewährt werden, als dafür keine Baukostenzuschüsse oder Hausanschlußkostenbeiträge verrechnet werden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 744/1988

Schlagworte

Fernwärmeleitungsanlage

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2018

Gesetzesnummer

10006731

Dokumentnummer

NOR12073491

alte Dokumentnummer

N5198225422L

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