§ 3 FBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1991

Allgemeine Eintragungen

§ 3.

Bei allen Rechtsträgern sind einzutragen:

  1. 1. die Firmenbuchnummer;
  2. 2. die Firma;
  3. 3. die Rechtsform;
  4. 4. der Sitz und die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift;
  5. 5. eine kurze Bezeichnung des Geschäftszweigs nach eigener Angabe;
  6. 6. Zweigniederlassungen mit ihrem Ort, der für Zustellungen maßgeblichen Geschäftsanschrift und ihrer Firma, wenn sie von der Firma der Hauptniederlassung abweicht;
  7. 7. der Tag der Feststellung der Satzung bzw. des Abschlusses des Gesellschaftsvertrags;
  8. 8. Name und Geburtsdatum des Einzelkaufmanns, bei anderen Rechtsträgern ihrer vertretungsbefugten Personen sowie der Beginn und die Art ihrer Vertretungsbefugnis;
  9. 9. bei Prokuristen deren Name und Geburtsdatum sowie der Beginn und die Art ihrer Vertretungsbefugnis;
  10. 10. Vereinbarungen nach den §§ 25 Abs. 2 und 28 Abs. 2 HGB;
  11. 11. die Dauer des Unternehmens, wenn sie begrenzt ist;
  12. 12. bei Abwicklung (Liquidation) Name und Geburtsdatum der Abwickler (Liquidatoren) sowie der Beginn und die Art ihrer Vertretungsbefugnis;
  13. 13. die im Exekutions- und Insolvenzrecht zur Eintragung in das Firmenbuch vorgesehenen Verfügungsbeschränkungen, deren Aufhebung und die Namen der gesetzlichen Vertreter;
  14. 14. die Abweisung eines Antrags auf Eröffnung des Konkurses mangels hinreichenden Vermögens;
  15. 15. eine Rechtsnachfolge und ihr Rechtsgrund;
  16. 16. sonstige Eintragungen, die gesetzlich vorgesehen sind.

Schlagworte

Exekutionsrecht

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2018

Gesetzesnummer

10002997

Dokumentnummer

NOR12035629

alte Dokumentnummer

N2199113859J

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