§ 3. Mittel
(1) Die Mittel zur Erfüllung der sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ergebenden Verpflichtungen des Fonds sowie zur Deckung der Kosten der Geschäftsführung des Fonds sind, soweit sie nicht durch sonstige Einnahmen gedeckt werden können, vom Bundesland Tirol und der Stadtgemeinde Innsbruck je zur Hälfte aufzubringen.
(2) Der Bund hat den Aufwand für die Angehörigen des Lehrkörpers (§ 9 des Hochschul-Organisationsgesetzes) und das sonstige wissenschaftliche Personal (§ 19 des Hochschul-Organisationsgesetzes) sowie den weiteren Aufwand für den Betrieb der Fakultät zu tragen.
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2025
Gesetzesnummer
10009288
Dokumentnummer
NOR12118687
alte Dokumentnummer
N7196610564O
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