§ 3 Fakultät für Bauingenieurwesen – Architektur – Universität Innsbruck

Alte FassungIn Kraft seit 27.8.1966

§ 3. Mittel

(1) Die Mittel zur Erfüllung der sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ergebenden Verpflichtungen des Fonds sowie zur Deckung der Kosten der Geschäftsführung des Fonds sind, soweit sie nicht durch sonstige Einnahmen gedeckt werden können, vom Bundesland Tirol und der Stadtgemeinde Innsbruck je zur Hälfte aufzubringen.

(2) Der Bund hat den Aufwand für die Angehörigen des Lehrkörpers (§ 9 des Hochschul-Organisationsgesetzes) und das sonstige wissenschaftliche Personal (§ 19 des Hochschul-Organisationsgesetzes) sowie den weiteren Aufwand für den Betrieb der Fakultät zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2025

Gesetzesnummer

10009288

Dokumentnummer

NOR12118687

alte Dokumentnummer

N7196610564O

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)