§ 3
§3.(Anm.: richtig: § 3.) Rechtsvorschriften, mit denen weitergehende Fahrverbote angeordnet werden, bleiben unberührt.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2023
Gesetzesnummer
20010620
Dokumentnummer
NOR40213898
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