§ 3.
Bis zum 31. März 2004 sind die für die Aufnahme der Angaben gemäß dieser Verordnung erforderlichen Meldungen gemäß § 24 des Arzneimittelgesetzes vorzulegen. Arzneispezialitäten, die dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen ab 1. April 2004 vom Zulassungsinhaber nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Arzneispezialitäten, die dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen durch Apotheken noch bis zum Ablauf des 30. September 2004 abgegeben werden.
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2019
Gesetzesnummer
20003181
Dokumentnummer
NOR40049512
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