§ 3 F-GÜV 2013

Alte FassungIn Kraft seit 22.11.2013

Pflicht zur Datenübermittlung und Aufbewahrung

§ 3.

(1) Der verantwortliche Pilot hat dem Halter des betreffenden Flugfeldes, sofern nicht in Abs. 2 etwas anderes bestimmt ist, bei Einflügen von den in § 1 genannten Staaten spätestens vor dem Abflug, bei Ausflügen nach den in § 1 genannten Staaten spätestens eine Stunde vor dem Abflug, folgende Daten zu übermitteln:

  1. 1. das Kennzeichen und die Type des Luftfahrzeuges,
  2. 2. den unmittelbar vor dem Einflug in das österreichische Bundesgebiet benützten bzw. den unmittelbar nach dem Ausflug aus demselben zur Landung vorgesehenen Flugplatz,
  3. 3. das zur Landung im österreichischen Bundesgebiet vorgesehene Flugfeld
  4. 4. die voraussichtliche Lande- bzw. Abflugzeit,
  5. 5. die Namen, die Geburtsdaten und die Staatsangehörigkeit des verantwortlichen Piloten und der Passagiere.

(2) Piloten von Rettungsflügen (§ 2 der Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung (ZARV 1985), BGBl. Nr. 126/1985) haben die in Abs. 1 geregelte Datenübermittlung ehestmöglich, jedoch spätestens unmittelbar nach Rückkehr zum Stützpunkt der Rettungsorganisation vorzunehmen.

(3) Der Halter des Flugfeldes hat die in Abs. 1 Ziffer 1 bis 5 angeführten Daten unverzüglich fernmündlich, per Telefax, in elektronischer Form oder in jeder anderen technisch möglichen Weise der örtlich zuständigen Meldestelle für Flugverkehrsdienste, der für die Passkontrolle örtlich zuständigen Sicherheitsdienststelle und dem örtlich zuständigen Zollamt bekanntzugeben. Weiters hat er Aufzeichnungen über sämtliche übermittelten Daten zu führen und diese ein Jahr lang aufzubewahren.

(3) Die Abs. 1 bis 3 gelten, im Falle einer Verordnung gemäß § 10 Abs. 2 Grenzkontrollgesetz, auch für Einflüge in das und Ausflüge aus dem Bundesgebiet von bzw. nach Staaten, die Vertragsstaat gemäß § 1 Abs. 6 des Grenzkontrollgesetzes, sind.

(4) Die Vorschriften über den Flugplan in den Luftverkehrsregeln 2010, BGBl. II Nr. 80/2010 in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.

Schlagworte

Landezeit

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2017

Gesetzesnummer

20008651

Dokumentnummer

NOR40158451

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