§ 3 F&E-Statistik-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 30.8.2003

Periodizität, Kontinuität

§ 3

§ 3. Es sind zu erheben:

  1. 1. die Merkmale gemäß Anlage I und II jedes zweite Kalenderjahr über das jeweils vorangegangene Kalender- oder Wirtschaftsjahr (Berichtsjahr), erstmals über das Kalenderjahr 2002 oder das Wirtschaftsjahr, das im Jahr 2002 endete;
  2. 2. die Merkmale gemäß § 5 Z 3 jährlich.

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