zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869
1. Das Gesetz, RGBl. Nr. 101/1896, ist gemäß Art. III Abs. 2 Z 15 EGVG 1950, BGBl. Nr. 172/1950, außer Kraft getreten. 2. Vgl. § 63 AVG, BGBl. Nr. 172/1950.
§. 3.
Die Erklärung, dass eine Anstalt öffentlich und gemeinnützig sei, steht der landesfürstlichen politischen Bezirksbehörde, bei Anstalten aber, die sich im Gebiete einer Stadt mit eigenem Statut befinden, der politischen Landesbehörde zu. Die Erklärung erfolgt auf Ansuchen der Anstalt nach Vornahme der erforderlichen amtlichen Erhebungen über die Zwecke und die thatsächliche Wirksamkeit der fraglichen Anstalt. Bei Anstalten, deren Thätigkeit sich auf Aufgaben des selbständigen Wirkungskreises der Gemeinde bezieht, ist vor Abgabe der Erklärung auch die Gemeinde einzuvernehmen, in deren Gebiet sich die Anstalt befindet.
Gegen die Entscheidung kann von der Anstalt an die politische Landesbehörde, wenn jedoch diese selbst zur Abgabe der Erklärung berufen war, an das Ministerium des Innern innerhalb der im Gesetze vom 12. Mai 1896, R. G. Bl. Nr. 101, bezeichneten Fristen Recurs ergriffen werden. In den Fällen, in welchen die politische Landesbehörde in zweiter Instanz entscheidet, findet ein weiterer Beschwerdezug nicht statt.
Die Erklärung ist für die Gerichte insolange bindend, als sie nicht infolge eines gemäß Absatz 2 eingelegten Recurses aufgehoben oder von der Behörde, welche sie abzugeben berufen war, zurückgenommen wird. Letzteres kann auf Ansuchen eines Gläubigers der Anstalt, für dessen Geldforderung ein Executionstitel vorliegt, oder von amtswegen erfolgen, wenn sich die Thätigkeit der Anstalt inzwischen so geändert hat, dass die Anstalt nicht mehr als eine öffentliche und gemeinnützige angesehen werden kann. Vor der Entscheidung sind in beiden Fällen die erforderlichen amtlichen Erhebungen vorzunehmen; auch sind die Vertreter der Anstalt vor der Entscheidung zu hören.
Hinsichtlich des Recurses gegen diese Entscheidung gelten die Vorschriften des zweiten Absatzes.
1. Das Gesetz, RGBl. Nr. 101/1896, ist gemäß Art. III Abs. 2 Z 15 EGVG 1950, BGBl. Nr. 172/1950, außer Kraft getreten.
2. Vgl. § 63 AVG, BGBl. Nr. 172/1950.
Schlagworte
RGBl. Nr. 101/1896, Rekurs, Exekutionstitel, Tätigkeit
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2025
Gesetzesnummer
10001704
Dokumentnummer
NOR12021389
alte Dokumentnummer
N2189710422S
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