§ 3 EWR-Psychotherapieverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 22.10.1999

§ 3

(1) Zum Nachweis der erfolgreichen spezifischen Ausbildung zum Psychotherapeuten in einer in der Republik Österreich anerkannten wissenschaftlich-psychotherapeutischen Methode sind insbesondere Nachweise vorzulegen über

  1. 1. die Bezeichnung der ausländischen Ausbildungseinrichtung,
  1. 2. die Dauer der Ausbildung in Theorie und Praxis,
  1. 3. die Ausbildungsinhalte in Theorie einschließlich der Vorlage

des Ausbildungscurriculums der erlernten

wissenschaftlich-psychotherapeutischen Methode,

  1. 4. die jeweilige fachliche Qualifikation des Lehrpersonals zur

Vermittlung der Ausbildungsinhalte,

  1. 5. das Ausmaß der absolvierten Lehrtherapie, Lehranalyse oder

Einzel- oder Gruppenselbsterfahrung bei Psychotherapeuten,

  1. 6. die Absolvierung praktischer Tätigkeit samt Beschreibung der

Inhalte und Aufgaben der Tätigkeit, insbesondere während der

Ausbildung als Psychotherapeut im Rahmen einer im

psychosozialen Feld bestehenden Einrichtung des Gesundheits-

oder Sozialwesens sowie

  1. 7. das Ausmaß der Supervision, die die psychotherapeutische

Tätigkeit während der Ausbildung begleitet hat.

(2) Hat die Durchführung des Prüfverfahrens die Gleichwertigkeit der fachlichen Qualifikation ergeben, ist dem Anerkennungswerber ein Bescheid darüber auszustellen.

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