§ 3
§ 3. (1) Zum Nachweis der erfolgreichen spezifischen Ausbildung zum klinischen Psychologen oder zum Gesundheitspsychologen sind insbesondere Nachweise vorzulegen über
- 1. die Bezeichnung der ausländischen Ausbildungseinrichtung,
- 2. die Ausbildung zum Erwerb der jeweils fachlichen theoretischen
und praktischen Qualifikation in klinischer Psychologie oder
Gesundheitspsychologie,
- 3. die Dauer der Ausbildung zum Erwerb der fachlichen
Qualifikation in Theorie und Praxis,
- 4. die Ausbildungsinhalte zum Erwerb der fachlichen Qualifikation
einschließlich der Vorlage des Ausbildungscurriculums,
- 5. das Ausmaß der Supervision, die die klinisch-psychologische
oder gesundheitspsychologische Tätigkeit begleitet hat,
- 6. die jeweilige fachliche Qualifikation des Lehrpersonals zur
Vermittlung der Ausbildungsinhalte sowie
- 7. die Absolvierung praktischer Tätigkeit samt Beschreibung der
Inhalte und Aufgaben der Tätigkeit in klinischer Psychologie
bzw. in Gesundheitspsychologie im Rahmen einer im
psychosozialen Feld bestehenden Einrichtung des Gesundheits-
oder Sozialwesens.
(2) Hat die Durchführung des Prüfverfahrens die Gleichwertigkeit der fachlichen Qualifikation ergeben, ist dem Anerkennungswerber ein Bescheid darüber auszustellen.
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