§ 3 EU-QuaDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2018

Kontrollsystem

§ 3.

(1) Der Landeshauptmann ist, sofern in den folgenden Absätzen nicht anderes geregelt ist, die für die amtlichen Kontrollen zuständige Behörde gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004.

(2) Die Kontrolle der Einhaltung der

  1. 1. Produktspezifikation gemäß Art. 36 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012,
  2. 2. technischen Unterlage gemäß Art. 22 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008,
  3. 3. Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007
  1. und der damit in Zusammenhang stehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen (§ 9) ist von Kontrollstellen durchzuführen, die gemäß § 4 zugelassen wurden.

(3) Die Kontrollstellen unterliegen der Aufsicht durch den Landeshauptmann und sind an dessen Weisungen und Anordnungen gebunden. Die Kontrollstelle hat dem Landeshauptmann unaufgefordert den von der Akkreditierungsstelle aktuell ausgestellten Bescheid und die jeweils aktuellen Begutachtungsberichte über die regelmäßige Evaluierung vor Ort, die Überwachung und die mehrjährige Wiederbewertung ihrer Tätigkeiten durch die Akkreditierungsstelle gemäß Bundesgesetz über die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen (Akkreditierungsgesetz 2012 – AkkG 2012), BGBl. I Nr. 28/2012, vorzulegen. Der Landeshauptmann hat die erforderlichen Weisungen und Anordnungen zu erteilen, um eine vorschriftsgemäße Ausübung der Kontrollaufgaben sicherzustellen.

(4) Der Landeshauptmann hat die Tätigkeit der Kontrollstellen gemäß Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zu überprüfen. Über jeden Prüfvorgang ist ein Bericht zu erstellen. Sachverständige anderer Behörden können die Aufsichtsorgane des Landeshauptmannes bei Überprüfungen begleiten.

(5) Futtermittel, Düngemittel, Pflanzenschutzmittel, Saat- und Pflanzgut sowie Wein, die als „biologisch/ökologisch“ bezeichnet werden oder einen Hinweis auf ihre Eignung für die biologische Produktion gemäß Verordnung (EG) Nr. 834/2007 enthalten oder im geschäftlichen Verkehr auf diese Weise beworben oder Dritten überlassen werden, haben den allgemeinen gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen. Die Beurteilung der Verkehrsfähigkeit obliegt den zuständigen Bundesbehörden nach den einschlägigen Bundesgesetzen.

(6) Die Kontrolle von Sendungen bei der Einfuhr von Erzeugnissen aus biologischer Produktion aus Drittstaaten ist durch von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen bestellte Organe gemäß § 47 Abs. 3 LMSVG durchzuführen. Mit der Kontrolle von Sendungen können weitere Stellen beauftragt werden. Beauftragungen sind vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen in geeigneter Weise auf seiner Homepage zu veröffentlichen. Beauftragte Stellen unterliegen der Aufsicht durch die Organe gemäß § 47 Abs. 3 LMSVG und sind an deren Weisungen und Anordnungen gebunden.

Schlagworte

Saatgut

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2022

Gesetzesnummer

20009335

Dokumentnummer

NOR40193559

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