§ 3 ETV 2002

Alte FassungIn Kraft seit 14.6.2002

§ 3.

Die in den SNT-Vorschriften enthaltenen Rechtsbelehrungen, Einleitungen, Fußnoten, Anhänge und Hinweise auf Fundstellen und andere Texte (zB technische Bestimmungen, Normen und Rechtsvorschriften), sowie die in der Inhaltsübersicht des Anhanges ausdrücklich ausgenommenen Teile von SNT-Vorschriften werden von der Verbindlicherklärung nicht erfasst.

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2020

Gesetzesnummer

20002002

Dokumentnummer

NOR40031659

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