Erhebungsmasse, Statistische Einheiten
§ 3.
(1) Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind:
- 1. Unternehmen und fachliche Einheiten auf örtlicher Ebene (Betriebe) gemäß Artikel 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft,
- 2. Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 2 Körperschaftsteuergesetz) und
- 3. örtliche Einheiten („Arbeitsstätten“), die eine Tätigkeit gemäß Abteilung 40, 41, 45, 50, 52, 55, 60 bis 67, 70 (ausgenommen Gruppe 70.2), 71, 74, 80, 85, 90 bis 93 des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft regelmäßig sowie in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils ausüben und im Rahmen dieser Tätigkeiten an private Haushalte Waren verkaufen oder Dienstleistungen erbringen,
- 4. örtliche Einheiten der öffentlichen Verwaltung („Dienststellen“), soweit sie eine Tätigkeit gemäß Abteilung 75, 80, 85, 92, 93,
- 5. Interessenvertretungen, soweit sie eine Tätigkeit gemäß Abteilung 91
- des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, ausüben.
(2) Die örtliche Ebene im Sinne des Abs. 1 Z 1 ist durch den Standort, die fachliche Einheit grundsätzlich durch Zuordnung der jeweiligen Tätigkeit zu den Abteilungen 40, 41, 45, 50, 52, 55, 60 bis 67, 70, 71, 74, 80, 85, 90 bis 93 des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 bestimmt.
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2019
Gesetzesnummer
20002846
Dokumentnummer
NOR40042643
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