Periodizität, Erhebungsstichtag
§ 3.
- 1. die Großhandelspreise, die Erzeugerpreise von
Sachgütern und die damit zusammenhängenden Erhebungsmerkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 6 und 7, sowie die Baukosten monatlich;
- 2. die Preise für Ausrüstungsgüter sowie die Baupreise und die damit zusammenhängenden Erhebungsmerkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 6 und 7 vierteljährlich;
- 3. die Preise für unternehmensnahe Dienstleistungen und die damit zusammenhängenden Erhebungsmerkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 6 und 7 vierteljährlich.
(2) Die Erhebungen gemäß Abs. 1 haben stichtagsbezogen zu erfolgen. Der Stichtag ist
- 1. für die Erhebungen gemäß Abs. 1 Z 1 der 15. jeden Monats,
- 2. für die Erhebungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 der 15. des 2. Monats jedes Quartals,
- 3. für die Erhebungen der Baupreise des Tiefbaus
abweichend von Z 2 der 31. März, der 30. Juni, der 30. September und der 31. Dezember.
(3) Fällt bei den Erhebungen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 der Stichtag auf einen Sonn- und Feiertag, ist der Stichtag der darauf folgende Arbeitstag.
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