§ 3 Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 28.6.2007

Periodizität, Erhebungsstichtag

§ 3.

(1) Es sind zu erheben:

  1. 1. die Großhandelspreise, die Erzeugerpreise von

    Sachgütern und die damit zusammenhängenden Erhebungsmerkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 6 und 7, sowie die Baukosten monatlich;

  1. 2. die Preise für Ausrüstungsgüter sowie die Baupreise und die damit zusammenhängenden Erhebungsmerkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 6 und 7 vierteljährlich;
  2. 3. die Preise für unternehmensnahe Dienstleistungen und die damit zusammenhängenden Erhebungsmerkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 6 und 7 vierteljährlich.

(2) Die Erhebungen gemäß Abs. 1 haben stichtagsbezogen zu erfolgen. Der Stichtag ist

  1. 1. für die Erhebungen gemäß Abs. 1 Z 1 der 15. jeden Monats,
  2. 2. für die Erhebungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 der 15. des 2. Monats jedes Quartals,
  3. 3. für die Erhebungen der Baupreise des Tiefbaus

    abweichend von Z 2 der 31. März, der 30. Juni, der 30. September und der 31. Dezember.

(3) Fällt bei den Erhebungen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 der Stichtag auf einen Sonn- und Feiertag, ist der Stichtag der darauf folgende Arbeitstag.

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