§ 3 Erste Datenschutz-Durchführungsverordnung des Bundesministers für Inneres

Alte FassungIn Kraft seit 05.1.1981

Grundsätze für die Ermittlung

§ 3.

(1) Daten dürfen zum Zwecke des automationsunterstützten Datenverkehrs nur ermittelt werden, wenn dafür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht, oder soweit dies für den Auftraggeber zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet. Auf die Art der ermittelten Daten ist dabei Bedacht zu nehmen.

(2) Wird zur Ermittlung von Daten Amtshilfe in Anspruch genommen, so ist das Amtshilfeersuchen derart zu begründen, daß die ersuchte Stelle die Zulässigkeit der Übermittlung gemäß § 7 DSG beurteilen kann. Die Begründung kann entfallen, wenn die Zulässigkeit der Übermittlung für die ersuchte Stelle offenkundig ist oder anläßlich eines vorangegangenen Amtshilfeersuchens gleicher Art festgestellt wurde.

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2023

Gesetzesnummer

10000690

Dokumentnummer

NOR12009750

alte Dokumentnummer

N11980164650

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