§ 3 Ersatz der Lehrzeit auf Grund schulmäßiger Ausbildung in land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen

Alte FassungIn Kraft seit 07.4.1994

§ 3.

Soferne für den Lehrzeitersatz einschlägige Praxiszeiten vorgeschrieben werden und diese nicht vollständig absolviert wurden, ist der Lehrzeitersatz um die fehlenden Praxiszeiten zu reduzieren.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018

Gesetzesnummer

10007476

Dokumentnummer

NOR12081950

alte Dokumentnummer

N5199419960L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)