Vorsitz und Zusammensetzung des Forums
§ 3.
(1) Der Vorsitzende des Forums sowie ein Stellvertreter, für den Fall dessen Verhinderung, wird vom Bundeskanzler jeweils für ein Jahr bestellt.
(2) Dem Forum haben Fachleute insbesondere aus den folgenden Fachgebieten anzugehören:
- 1. Reaktortechnologie,
- 2. Strahlenschutz,
- 3. Meteorologie,
- 4. Nuklearmedizin,
- 5. Ökologie,
- 6. Biologie,
- 7. Geologie,
- 8. Energiewirtschaft,
- 9. Rechtswissenschaften,
- 1 0.Katastrophenmanagement.
(3) Neben den Mitgliedern gemäß Abs. 2 gehören dem Forum zwei Vertreter des Bundeskanzleramtes sowie ein Vertreter des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie an.
(4) Ferner sind zu den Sitzungen Vertreter anderer Bundesministerien einzuladen, soweit Gegenstände behandelt werden, die den Wirkungsbereich des betreffenden Bundesministeriums berühren.
(5) Bei Bedarf kann dem Forum darüber hinaus ein von den Ländern vorgeschlagener Vertreter beigezogen werden.
(6) Das Forum kann weiters Sachverständige und geeignete Auskunftspersonen beiziehen.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Gesetzesnummer
10001062
Dokumentnummer
NOR12013266
alte Dokumentnummer
N1199011780J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)