§ 3 Errichtung einer Brenner Eisenbahn GmbH“

Alte FassungIn Kraft seit 05.8.1995

§ 3.

(1) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat der Gesellschaft die umfassende Planung im Zusammenhang mit dem Bau und die Planung der Erhaltung der Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck-Staatsgrenze am Brenner oder von Teilen derselben durch Verordnung zu übertragen, wenn dies im Interesse insbesondere einer wirtschaftlichen und zügigen Abwicklung liegt. Mit dieser Übertragung ist jedenfalls der Umfang der Planungsmaßnahmen bis zur Baureife sowie ein Planungszeit- und -kostenrahmen festzulegen.

(2) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen der Gesellschaft weiterführende Tätigkeiten durch Verordnung übertragen, wobei vor Erlassung einer Verordnung zum Bau der in § 1 bezeichneten Hochleistungsstrecke oder von Teilen derselben ein Beschluß der Bundesregierung über das gemeinwirtschaftliche Interesse an der vorgesehenen Übertragung zum Bau einzuholen ist.

Schlagworte

Planungszeitrahmen, Planungskostenrahmen

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2017

Gesetzesnummer

10007732

Dokumentnummer

NOR12086694

alte Dokumentnummer

N5199549527J

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