1. Die Seegerichtsbarkeit ist insbesondere durch Art. II Z 1, 1a und 2 der Zivilverfahrens-Novelle 1983, BGBl. Nr. 135/1983, aufgehoben worden. 2. Statt "Handels- und Gewerbekammer" muß es nunmehr "Wirtschaftskammer" heißen (§ 2 des Handelskammergesetzes, BGBl. Nr. 182/1946 idF BGBl. Nr. 958/1993).
Fassung zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 47/1945
Gutächtlicher Vorschlag der Handels- und Gewerbekammern.
§. 3.
Wenn die Stelle eines fachmännischen Laienrichters zur Besetzung gelangen soll, hat der Präsident des Gerichtshofes die Handels- und Gewerbekammer, in deren Bezirke der Gerichtshof gelegen ist, zur Erstattung eines Vorschlages aufzufordern. Sind mehrere Stellen erledigt, so hat die Aufforderung die Zahl der zu besetzenden Stellen und, wo fachmännische Laienrichter der einen und anderen Art an der Rechtsprechung mitwirken, auch eine Angabe darüber zu enthalten, ob und in welchem Verhältnisse Angehörige des Handelsstandes oder Personen aus dem Kreise der Schiffahrtskundigen vorzuschlagen sind. Desgleichen ist bekanntzugeben, ob und in welchem Verhältnisse bei dem Vorschlage die in Handels- oder Schiffahrtsbetrieben bediensteten Personen zu berücksichtigen sind.
Fassung zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 47/1945
Schlagworte
Handelskammer, Handelsbetriebe
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2022
Gesetzesnummer
10000010
Dokumentnummer
NOR12000180
alte Dokumentnummer
N1189710494Q
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