Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 20/2009).
§ 3.
(1) Diese Verordnung ist auf alle Vereinbarungen über Renten und dauernde Lasten anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 abgeschlossen werden.
(2) Für Vereinbarungen, die vor dem 1. Jänner 2004 abgeschlossen wurden, ist diese Verordnung nur anzuwenden, für
- 1. die Ermittlung jenes Betrages, ab dessen Überschreitung die Leistungen aus einer Gegenleistungsrente zu den Einkünften aus wiederkehrenden Bezügen gehören,
- 2. die Ermittlung jenes Betrages, ab dessen Überschreitung die Zahlungen für Gegenleistungsrenten als Sonderausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig sind,
- 3. die Ermittlung des Rentenbarwertes zum Zwecke der Ermittlung von Anschaffungskosten für ein Wirtschaftsgut, mit dem außerbetriebliche Einkünfte erzielt werden,
- und überdies kein Antrag gemäß § 124b Z 80 lit. b oder § 124b Z 82 jeweils des Einkommensteuergesetzes 1988 auf anderwertige Barwertberechnung gestellt wurde.
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2019
Gesetzesnummer
20003115
Dokumentnummer
NOR40048615
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)