§ 3 Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen

Alte FassungIn Kraft seit 13.10.1945

§ 3

Anwartschafts- und Anfallrechte

(1) Mit dem Erlöschen des Fideikommisses erlöschen auch Anwartschafts- und Anfallrechte.

(2) Anwärter und Anfallberechtigte haben keinen Anspruch auf Entschädigung. Das Fideikommißgericht kann jedoch einem zur Zeit des Erlöschens des Fideikommisses lebenden Anwärter oder Anfallberechtigten zur Vermeidung unbilliger Härten eine Entschädigung aus dem Fideikommißvermögen gewähren, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß das Fideikommißvermögen oder Teile davon bei Fortgeltung des bisherigen Rechts auf ihn übergegangen wären. Die Entschädigung wird nur auf Antrag gewährt, der binnen drei Monaten seit dem Erlöschen des Fideikommisses gestellt werden muß.

(3) Die Entschädigung (Abs. 2) kann in Geld oder Grundbesitz oder durch Zuweisung eines anderen Vermögensvorteils gewährt werden. Sie darf die Kräfte der Fideikommißwirtschaft nicht übersteigen und soll höchstens ein Viertel des Wertes des Fideikommißvermögens betragen. Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke sollen als Entschädigung nur zugewiesen werden, wenn die Grundstücke ohne unwirtschaftliche Zerschlagung von der Fideikommißwirtschaft abgetrennt werden können und zur Bildung einer selbständigen Wirtschaftseinheit ausreichen. Einem Anwärter oder Anfallberechtigten, der die Gewähr für die ordnungsmäßige Bewirtschaftung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke nicht bietet, dürfen solche Grundstücke nicht zugewiesen werden.

(4) Entscheidungen der Fideikommißgerichte, durch die einem Anwärter oder Anfallberechtigten als Entschädigung land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke zugewiesen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ministeriellen Genehmigung (§ 33).

Schlagworte

Anwartschaftsrecht, Abgeltung, Härteausgleich

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2023

Gesetzesnummer

10001873

Dokumentnummer

NOR12024615

alte Dokumentnummer

N2193810191S

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