§ 3 Erlassung von verkehrsbeschränkenden Maßnahmen auf der A 12 Inntalautobahn (sektorales Fahrverbot)

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2003

Verbot

§ 3.

In dem nach § 2 festgelegten Sanierungsgebiet ist das Fahren mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t und Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtmassen beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, zum Transport folgender Güter verboten:

  1. - alle Abfälle, die im Europäischen Abfallverzeichnis aufgenommen sind (entsprechend der Entscheidung der Kommission über ein Abfallverzeichnis, 2000/532/EG , in der Fassung 2001/573/EG ).
  2. - Getreide
  3. - Rundholz und Kork
  4. - Nichteisen- und Eisenerze
  5. - Steine, Erden, Aushub
  6. - Kraftfahrzeuge und Anhänger
  7. - Baustahl

Schlagworte

Nichteisenerz

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20002749

Dokumentnummer

NOR40041382

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