§ 3 Erlassung von verkehrsbeschränkenden Maßnahmen

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2003

Verbot

§ 3.

In dem nach § 2 festgelegten Sanierungsgebiet ist an Werktagen in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr sowie an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen in der Zeit von 23.00 Uhr bis 5.00 Uhr das Fahren mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t und Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtmassen beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, verboten.

Einer bescheidmäßigen Anordnung einer Behörde bedarf es nicht, das Verbot wirkt direkt.

Schlagworte

Sonntag

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20002750

Dokumentnummer

NOR40041394

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