§ 3 Erlassung eines Heimarbeitstarifs für Knopfwaren und deren Adjustierung, ausgenommen Zwirnknöpfe, durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2022

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 107/2023

Heimarbeitszuschlag

§ 3.

Auf die so errechneten Stückentgelte erhalten die in Heimarbeit Beschäftigten einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 10%.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2023

Gesetzesnummer

20011943

Dokumentnummer

NOR40245187

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)