§ 3 Erlassung eines Heimarbeitstarifs für Heimarbeiter/innen in der Schifflistickerei der Industrie und des Gewerbes

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 380/2015

Tarifbestimmungen

§ 3.

Schifflistickerei

I. Stundenlöhne

Nachsticken a)

7,99

Nachsticken b)

7,21

Ausschneiden

7,08

Ausrüsten

7,10

   

Für Ausrüstaufträge, bei denen Bügeln vorgesehen ist, wird der Stundenlohn um 0,41 € erhöht.

Motive, Nähen und Wickeln

7,21

Endeln, Zickzacknähen und Frillen

7,21

Zäckeln von Ätzware

7,08

Applikationen

7,21

   

II. Zuschlag

Für schwarze und marineblaue Ware 10%.

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2020

Gesetzesnummer

20009003

Dokumentnummer

NOR40166045

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