§ 3 Erlassung eines Heimarbeitstarifs für die Herstellung oder Bearbeitung von Waren aus Kunststoffen durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter – Bezirk Gmünd

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2022

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 105/2023

Heimarbeitszuschlag

§ 3.

Auf die so errechneten Stückentgelte erhalten die in Heimarbeit Beschäftigten einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 10%.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2023

Gesetzesnummer

20011942

Dokumentnummer

NOR40245181

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