§ 3 Erlassung eines Heimarbeitstarifs für die Herstellung oder Bearbeitung von Korb- und Bastwaren durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2019

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 443/2020

Heimarbeitszuschlag

§ 3.

Auf die so errechneten Stückentgelte erhalten die in Heimarbeit Beschäftigten einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 10 %.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2020

Gesetzesnummer

20010665

Dokumentnummer

NOR40215132

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