§ 3 Erlassung eines Heimarbeitstarifs für die Be- und Verarbeitung sowie Verpackung chemischer Erzeugnisse durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2022

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 46/2023

Heimarbeitszuschlag

§ 3.

Auf die so errechneten Stückentgelte erhalten die in Heimarbeit Beschäftigten einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 10%.

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2023

Gesetzesnummer

20011821

Dokumentnummer

NOR40242365

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)