Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 51/2012).
§ 3.
(1) Die Vorsitzenden haben die Sitzungen, insbesondere auch die Beratungen und die Abstimmungen, zu leiten.
(2) Die Beratungen und die Abstimmungen der Vollzugskammern sind nicht öffentlich. Die Abstimmungen haben mündlich zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2025
Gesetzesnummer
20002094
Dokumentnummer
NOR40033352
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