Geschäftsfall Gastronomie
§ 3.
(1) Die Prüfung hat schriftlich und mündlich zu erfolgen. Sie ist mit einer Note zu bewerten.
(2) Die schriftliche Arbeit hat sich auf folgende Gebiete zu erstrecken:
- a) Menüzusammenstellungen, einschließlich Kalkulation und Rechnungslegung,
- b) Gestaltung von Speisen- und Getränkekarten samt Kalkulation,
- c) Erstellung von Vorschlägen für Veranstaltungen samt „function sheet“ für die Abwicklung, Diensteinteilung und den Zeitplan mit allen wichtigen Informationen für die Mitarbeiter.
(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine schriftliche Arbeit zu stellen, die in der Regel in 75 Minuten ausgearbeitet werden kann. Sie ist nach 90 Minuten zu beenden. Die schriftliche Arbeit kann auch in rechnergestützter Form durchgeführt werden, wobei jedoch alle wesentlichen Arbeitsschritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
(4) Für die schriftliche Arbeit gilt im übrigen § 4.
(5) Der mündliche Teil ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen und hat sich ausgehend von der schriftlichen Arbeit auf die praktische Auswertung von verschiedenen mit dieser Arbeit zusammenhängenden Fragen zu erstrecken. Hiebei sind auch Fragen über Speisen- und Nahrungsmittelkunde, Getränkekunde und Barkunde miteinzubeziehen. Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen und ist auf einen Zeitraum von 15 Minuten abzustellen. Eine Verlängerung um höchstens 10 Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Schlagworte
Speisekarte, Speisenmittelkunde
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2026
Gesetzesnummer
10007165
Dokumentnummer
NOR12077871
alte Dokumentnummer
N5199115840J
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