Fachgespräch
§ 3.
(1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Arbeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Geräte, Arbeitsmittel, Arbeitsbehelfe oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über Erste Hilfe, über einschlägige Sicherheitsvorschriften über Aspekte des Umweltschutzes und der Entsorgung der Arbeitsmittel sowie über Hygiene sind miteinzubeziehen.
(4) Das Fachgespräch hat für jeden Prüfling zumindest 15 höchstens 20 Minuten zu dauern. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüfungsergebnisses nicht möglich ist.
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2026
Gesetzesnummer
10007071
Dokumentnummer
NOR12077047
alte Dokumentnummer
N5199012231J
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