Durchführung des mündlichen Teiles
§ 3.
(1) Der mündliche Prüfungsteil ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen. Die Gesamtzahl der Prüflinge, die gemeinsam geprüft werden, soll fünf nicht übersteigen.
(2) Die Reihenfolge der Prüfer bestimmt der Vorsitzende.
(3) Die Fragestellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
(4) Die Dauer der mündlichen Prüfung soll je Gegenstand und Prüfling 15 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung - auch unter Berücksichtigung der schriftlichen Arbeit - des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.
(5) Bei der Fragestellung in den Gegenständen “Geschäftsfall Beherbergung" und “Fachkunde Gastronomie" ist von der schriftlichen Arbeit auszugehen.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2026
Gesetzesnummer
10006484
Dokumentnummer
NOR12071206
alte Dokumentnummer
N51976150660
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