Durchführung des mündlichen Teiles
§ 3.
(1) Der mündliche Prüfungsteil ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen. Die Gesamtzahl der Prüflinge, die gemeinsam geprüft werden, soll fünf nicht übersteigen.
(2) Die Reihenfolge der Prüfer bestimmt der Vorsitzende.
(3) Die Fragestellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
(4) Die Dauer der mündlichen Prüfung soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung - auch unter Berücksichtigung der schriftlichen Arbeit - des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.
(5) Im Gegenstand “Einzelhandels-Geschäftsfall" ist ausgehend von der schriftlichen Arbeit insbesondere auf die einzelhandelsbezogenen Vorschriften des Handels-, Steuer- und Gewerberechtes in ihrer praktischen Anwendung und Auswirkung Bedacht zu nehmen.
(6) Bei der Fragestellung im Gegenstand “Fachwarenkunde" ist besonders auf die Warenkunde des Fachgebietes Bedacht zu nehmen, in dem der Prüfling seine Lehrzeit zurückgelegt hat. Ferner hat die Fragestellung auch warenbezogene wirtschaftsgeographische Fragen und die Berufsvorschriften des Fachgebietes zu umfassen.
(7) Im Gegenstand “Verkaufspraxis im Einzelhandel" ist bei der Fragestellung auf Werbung und Kundenberatung, verkaufsbezogene rechtliche Bestimmungen (z. B. Preisauszeichnungsvorschriften) und gegebenenfalls auch auf Berufsvorschriften des Fachgebietes Bedacht zu nehmen und ein möglichst lebendiges Vekaufsgespräch zu führen.
Schlagworte
Handelsrecht, Steuerrecht
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2026
Gesetzesnummer
10006480
Dokumentnummer
NOR12071182
alte Dokumentnummer
N51976150380
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