Durchführung des mündlichen Teiles
§ 3.
(1) Der mündliche Prüfungsteil ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen. Die Gesamtzahl der Prüflinge, die gemeinsam geprüft werden, soll fünf nicht übersteigen.
(2) Die Reihenfolge der Prüfer bestimmt der Vorsitzende.
(3) Die Fragestellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
(4) Die Dauer der mündlichen Prüfung soll je Prüfling 40 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung - auch unter Berücksichtigung der schriftlichen Arbeiten - des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.
(5) Im Gegenstand “Geschäftsfall im Buchhandel" ist ausgehend von der schriftlichen Arbeit insbesondere auf die brancheneinschlägigen Vorschriften des Handels-, Steuer- und Gewerberechtes in ihrer praktischen Anwendung und Auswirkung Bedacht zu nehmen.
(6) Bei der Fragestellung im Gegenstand “Literaturkunde" ist von der schriftlichen Arbeit ausgehend auf die allgemeinen Grundzüge der Literatur-, Kunst- und Kulturgeschichte, die literarischen Grundbegriffe und die gegenwärtigen Literaturströmungen Bedacht zu nehmen.
(7) Im Gegenstand “Bezugsquellen und Einkaufsmöglichkeiten im Buchhandel" hat die Fragestellung die Kenntnisse der wichtigsten Verlage und Verlagsprogramme, die Kenntnis des Auslieferungs- und Kommissionsgeschäftes, des Barsortiments und die organisatorische Abwicklung des Bestellwesens zu berücksichtigen.
(8) Bei der Fragestellung im Gegenstand “Verkaufspraxis im Buchhandel" ist auf die Systematik der Wissenschafts- und Literaturgruppen, auf die bibliographische Ermittlung, auf Grundkenntnisse der Buch- und Zeitschriftenherstellung, auf Werbung und Kundenberatung möglichst in Form eines Verkaufsgespräches sowie auf die allgemeinen verkaufsbezogenen rechtlichen Bestimmungen und die einschlägigen Berufsvorschriften Bedacht zu nehmen.
Schlagworte
Handelsrecht, Steuerrecht, Literaturgeschichte, Kunstgeschichte,
Auslieferungsgeschäft, Wissenschaftsgruppe, Buchherstellung
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2026
Gesetzesnummer
10006479
Dokumentnummer
NOR12071176
alte Dokumentnummer
N51976150310
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