§ 3 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Chemielaborant

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1974

Durchführung der theoretischen Prüfung

§ 3.

(1) Die theoretische Prüfung kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist.

(2) Der theoretische Prüfungsteil hat in der Regel zeitlich vor dem praktischen Prüfungsteil zu liegen.

(3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Im Gegenstand “Fachrechnen" ist die Verwendung von Formel- und Tabellenbehelfen zulässig.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

(5) Die Prüfung im Gegenstand “Fachrechnen" umfaßt die Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen:

Mischungsrechnung,

Berechnung der Gewichtsmenge bei chemischen Reaktionen,

Gravimetrie,

Maßanalyse,

Gasgesetze.

(6) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 80 Minuten zu beenden.

(7) Die Prüfung im Gegenstand “Fachkunde" umfaßt die Durchführung von mindestens einer Aufgabe aus jedem der nachstehenden Bereiche:

Allgemeine chemische Grundbegriffe,

Grundlagen der anorganischen Chemie,

Grundlagen der organischen Chemie.

(8) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 80 Minuten zu beenden.

(9) Die Prüfung im Gegenstand “Spezielle Fachkunde" umfaßt die Durchführung von mindestens einer Aufgabe aus jedem der nachstehenden Bereiche:

Grundlagen der Analytischen Chemie,

Grundlagen der Chemischen Technologie,

einschlägige physikalische Grundbegriffe.

(10) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 80 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2026

Gesetzesnummer

10006321

Dokumentnummer

NOR12069588

alte Dokumentnummer

N51974138700

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)