Das Berggesetz ist mit 31. 12. 2001 außer Kraft getreten.
§ 3.
(1) Die Leistungen des Prüflings sind vom Prüfungsorgan mit bestanden oder nichtbestanden zu bewerten.
(2) Über die Häuerprüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist von der nach § 1 zuständigen Berghauptmannschaft aufzubewahren.
Das Berggesetz ist mit 31. 12. 2001 außer Kraft getreten.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2026
Gesetzesnummer
10006523
Dokumentnummer
NOR12071412
alte Dokumentnummer
N51976153770
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
