§ 3 Erklärung der Punktation (Neufassung der kollektivvertraglichen Löhne und Gehälter sowie der Lehrlingseinkommen) zum Kollektivvertrag für DienstnehmerInnen in Zeitungsdruckereien, welche Zeitungen im Rollendruck produzieren, zur Satzung

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2022

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 201/2023

Beginn der Wirksamkeit und Geltungsdauer der Satzung

§ 3.

Als Wirksamkeitsbeginn der Satzung wird der 1. September 2022 festgesetzt. Die Geltungsdauer der Satzung richtet sich nach der Geltungsdauer des gesatzten Kollektivvertrages.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

20012049

Dokumentnummer

NOR40247808

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