Eintragungsdaten
§ 3.
Als Eintragungsdaten sind folgende Daten zu erfassen:
- 1. bei einer Eintragung gemäß § 4:
- a) die Namen und, soweit vorhanden, der Familienname vor der ersten Eheschließung sowie der akademische Grad der bzw. des Betroffenen,
- b) das Geburtsdatum,
- c) das Geschlecht,
- d) nach Möglichkeit die Anschrift,
- e) nach Möglichkeit der Geburtsort sowie das Bundesland, wenn der Geburtsort im Inland gelegen ist, bzw. der Staat, wenn der Geburtsort im Ausland liegt,
- f) die Staatsangehörigkeit, sowie
- g) Art, Nummer oder Geschäftszahl, Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum und, soweit vorhanden, Ausstellungsstaat jener amtlichen Dokumente, mit denen die Daten gemäß lit. a bis f nachgewiesen werden;
- 2. bei einer Eintragung gemäß § 5: die Daten gemäß Z 1 lit. a bis c und, soweit vorhanden, auch die Daten gemäß Z 1 lit. d bis g;
- 3. bei einer Eintragung gemäß § 6: die Daten gemäß Z 1 lit. a und, soweit vorhanden, auch die Daten gemäß Z 1 lit. b bis f.
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2022
Gesetzesnummer
20006490
Dokumentnummer
NOR40111044
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