§ 3 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1989

Bewilligung der Execution.

§. 3.

(1) Zur Bewilligung der Execution auf Grund der in §§. 1 und 2 angeführten Executionstitel sind die Civilgerichte berufen.

(2) Die Bewilligung erfolgt auf Antrag der anspruchsberechtigten Partei (betreibender Gläubiger). Über den Antrag auf Bewilligung der Execution ist, sofern im gegenwärtigen Gesetze nicht etwas anderes angeordnet ist, ohne vorhergehende mündliche Verhandlung und ohne Einvernehmung des Gegners Beschluss zu fassen.

Schlagworte

Exekution, Exekutionstitel, Zivilgerichte, Beschluss, Exekutionsbewilligung

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12020924

alte Dokumentnummer

N2189616724T

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