Bewilligung der Execution.
§. 3.
(1) Zur Bewilligung der Execution auf Grund der in §§. 1 und 2 angeführten Executionstitel sind die Civilgerichte berufen.
(2) Die Bewilligung erfolgt auf Antrag der anspruchsberechtigten Partei (betreibender Gläubiger). Über den Antrag auf Bewilligung der Execution ist, sofern im gegenwärtigen Gesetze nicht etwas anderes angeordnet ist, ohne vorhergehende mündliche Verhandlung und ohne Einvernehmung des Gegners Beschluss zu fassen.
Schlagworte
Exekution, Exekutionstitel, Zivilgerichte, Beschluss, Exekutionsbewilligung
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR12020924
alte Dokumentnummer
N2189616724T
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