§ 3.
Die Mitglieder der Einheit sind verpflichtet, den Weisungen des Vorgesetzten und hinsichtlich der Verwendung nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 auch den Weisungen der internationalen Organisation im Ausland Folge zu leisten. Widersprechen einander Weisungen des Vorgesetzten und unmittelbar erteilte Weisungen der internationalen Organisation, so haben die betroffenen Mitglieder der Einheit die Weisungen des Vorgesetzten zu befolgen. Sie haben jedoch den Vorgesetzten unverzüglich von den widersprechenden Weisungen der internationalen Organisation in Kenntnis zu setzen. Der Vorgesetzte hat unverzüglich mit den Organen der internationalen Organisation, die die widersprechende Weisung erteilt haben, zum Zwecke der Beseitigung des Widerspruches Fühlung zu nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2024
Gesetzesnummer
10000409
Dokumentnummer
NOR12006510
alte Dokumentnummer
N11965129040
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