§ 3 Entsendung österreichischer Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen

Alte FassungIn Kraft seit 14.7.1965

§ 3.

Die Mitglieder der Einheit sind verpflichtet, den Weisungen des Vorgesetzten und hinsichtlich der Verwendung nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 auch den Weisungen der internationalen Organisation im Ausland Folge zu leisten. Widersprechen einander Weisungen des Vorgesetzten und unmittelbar erteilte Weisungen der internationalen Organisation, so haben die betroffenen Mitglieder der Einheit die Weisungen des Vorgesetzten zu befolgen. Sie haben jedoch den Vorgesetzten unverzüglich von den widersprechenden Weisungen der internationalen Organisation in Kenntnis zu setzen. Der Vorgesetzte hat unverzüglich mit den Organen der internationalen Organisation, die die widersprechende Weisung erteilt haben, zum Zwecke der Beseitigung des Widerspruches Fühlung zu nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2024

Gesetzesnummer

10000409

Dokumentnummer

NOR12006510

alte Dokumentnummer

N11965129040

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