§ 3 Entgeltfortzahlungs-Zuschussverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 08.3.2005

Antragstellung

§ 3.

Die Zuschüsse werden nur auf Antrag nach Ende der Entgeltfortzahlung gewährt. Der Antrag, der nach Möglichkeit mittels elektronischer Datenfernübertragung zu stellen ist, hat alle für die Gewährung und Abwicklung der Zuschüsse maßgeblichen Daten zu enthalten, und zwar insbesondere:

  1. 1. Name und Adresse des Dienstgebers/der Dienstgeberin und seines/ihres Unternehmens (§ 2 Abs. 2);
  2. 2. Name und Versicherungsnummer oder Geburtsdatum des Dienstnehmers/der Dienstnehmerin, aufgrund dessen/deren Arbeitsverhinderung der Zuschuss beantragt wird;
  3. 3. Glaubhaftmachung der krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsverhinderung nach § 53b Abs. 2 und 3 ASVG;
  4. 4. Rechtsgrundlage, Dauer und Höhe der Entgeltfortzahlung sowie Angabe, ob Anspruch auf Sonderzahlung besteht;
  5. 5. Beginn des Dienstverhältnisses und Angabe, ob das Arbeitsjahr im Sinne des § 4 Abs. 2 das Kalenderjahr ist.

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2018

Gesetzesnummer

20003949

Dokumentnummer

NOR40062792

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