§ 3 Energieanleihegesetz 1953

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1953

Anleihezeichnung aus der Investitionsrücklage II.

§ 3.

Soweit die Investitionsrücklage II (Investitionsbegünstigungsgesetz 1951, BGBl. Nr. 192) zur Zeichnung der im § 1 bezeichneten Anleihe verwendet wird und der Anleihezeichner dem für seine Veranlagung zuständigen Finanzamt durch Vorlage der im § 6 bezeichneten Bestätigungen nachweist, daß er die gezeichneten Anleihestücke innerhalb der Zeichnungsfrist mit einer sechsjährigen Sperrverpflichtung - gerechnet vom Tage der Sperrverfügung - bei einer österreichischen Kreditunternehmung hinterlegt hat, liegt in Höhe des gezeichneten und hinterlegten Anleihenennbetrages eine bestimmungsgemäße Verwendung der Investitionsrücklage II vor.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2022

Gesetzesnummer

10003835

Dokumentnummer

NOR12042380

alte Dokumentnummer

N3195313313P

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)