Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
Anleihezeichnung aus der Investitionsrücklage II.
§ 3.
Soweit die Investitionsrücklage II (Investitionsbegünstigungsgesetz 1951, BGBl. Nr. 192) zur Zeichnung der im § 1 bezeichneten Anleihe verwendet wird und der Anleihezeichner dem für seine Veranlagung zuständigen Finanzamt durch Vorlage der im § 6 bezeichneten Bestätigungen nachweist, daß er die gezeichneten Anleihestücke innerhalb der Zeichnungsfrist mit einer sechsjährigen Sperrverpflichtung – gerechnet vom Tage der Sperrverfügung – bei einem österreichischen Kreditinstitut hinterlegt hat, liegt in Höhe des gezeichneten und hinterlegten Anleihenennbetrages eine bestimmungsgemäße Verwendung der Investitionsrücklage II vor.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2022
Gesetzesnummer
10003835
Dokumentnummer
NOR40247339
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