§ 3 EMVV 2006

Alte FassungIn Kraft seit 20.7.2007

Geltungsbereich

§ 3

(1) Diese Verordnung gilt für Betriebsmittel und ortsfeste Anlagen gemäß den Begriffsbestimmungen in § 4.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

  1. 1. Betriebsmittel und ortsfeste Anlagen, die von der Richtlinie 1999/5/EG über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität, ABl. Nr. L 91 vom 07.04.1999 S. 10, erfasst werden;
  2. 2. luftfahrttechnische Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, ABl. Nr. L 240 vom 07.09.2002 S. 1;
  3. 3. Bausätze, die von Funkamateuren zusammenzubauen sind, und handelsübliche Betriebsmittel, die von Funkamateuren zur Nutzung durch Funkamateure umgebaut werden, gelten nicht als im Handel erhältliche Betriebsmittel oder ortsfeste Anlagen.

(3) Diese Verordnung gilt ferner nicht für Betriebsmittel und ortsfeste Anlagen, die aufgrund ihrer physikalischen Eigenschaften

  1. 1. einen so niedrigen elektromagnetischen Emissionspegel haben oder in so geringem Umfang zu elektromagnetischen Emissionen beitragen, dass ein bestimmungsgemäßer Betrieb von Funk- und Telekommunikationsgeräten und sonstigen Betriebsmitteln und ortsfesten Anlagen möglich ist, und
  2. 2. unter Einfluss der bei ihrem Einsatz üblichen elektromagnetischen Störungen ohne unzumutbare Beeinträchtigung betrieben werden können.

(4) Werden für die Betriebsmittel oder ortsfesten Anlagen im Sinne des Abs. 1 in besonderen bundesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, die auf Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft – im Folgenden Gemeinschaft genannt – beruhen, spezifischere Festlegungen für einzelne oder alle grundlegenden Anforderungen des Anhangs I getroffen, so gilt diese Verordnung bezüglich dieser Anforderungen für diese Betriebsmittel und ortsfesten Anlagen ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der besonderen bundesrechtlichen Verwaltungsvorschriften nicht.

(5) Die Anwendung der bundesrechtlichen Verwaltungsvorschriften für die Sicherheit von Betriebsmitteln und ortsfesten Anlagen wird von dieser Verordnung nicht berührt.

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