§ 3.
(1) Die gemäß § 1 gebildeten Rücklagen sind spätestens im dritten, auf das Jahr ihrer Bildung folgenden, Wirtschaftsjahr zu verwenden. Nach Ablauf dieses Zeitraumes nicht oder nicht bestimmungsgemäß verwendete Rücklagen (Rücklagenteile) sind aufzulösen und nachzuversteuern. Eine nicht bestimmungsgemäße Verwendung der Rücklage liegt auch insoweit vor, als die bis einschließlich 1963 erworbenen Teilschuldverschreibungen vor Ablauf von fünf Jahren und als die ab 1964 erworbenen Teilschuldverschreibungen vor Ablauf von zehn Jahren nach ihrer Erwerbung veräußert werden. Die Nachversteuerung hat durch Berichtigung der Veranlagung jener Jahre zu erfolgen, in denen die Rücklagen (Rücklagenteile) gebildet worden sind.
(2) Soweit für Anschaffungen oder Herstellungen gemäß § 2 Abs. 2 lit. a und b Baukostenbeiträge oder Beihilfen gewährt werden, liegt eine bestimmungsgemäße Verwendung der Rücklage nur insoweit vor, als sie zur Deckung der die Baukostenbeiträge oder Beihilfen übersteigenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten verwendet worden ist.
(3) Bestimmungsgemäß verwendete Rücklagen (Rücklagenteile) sind auf Kapitalkonto oder auf eine als versteuert geltende freie Rücklage zu übertragen.
(4) Die Begünstigung dieses Bundesgesetzes kommt nur solchen Rücklagen zu, die in der Bilanz besonders ausgewiesen und als Rücklagen im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet sind. Werden Rücklagen mehrere Jahre hindurch gebildet, ist jede einzelne Rücklage in der Bilanz gesondert auszuweisen.
(5) Wird der Gewinn abweichend von der Erklärung ermittelt und stellt der Steuerpflichtige innerhalb der Rechtsmittelfrist den Antrag, die Rücklage gemäß § 1 dieses Bundesgesetzes auf das nach dem ermittelten Gewinn zulässige Höchstausmaß zu erhöhen, so ist einem solchen Antrag stattzugeben. Erfolgt die abweichende Gewinnermittlung nach Ablauf des dreijährigen Verwendungszeitraumes (Abs. 1 erster Satz), kann die Verwendung der Rücklage gemäß § 2 Abs. 1 bis zum Ablauf eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft des Einkommen(Körperschaft)steuerbescheides nachgeholt werden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 194/1963
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2018
Gesetzesnummer
10006212
Dokumentnummer
NOR12068600
alte Dokumentnummer
N5195325463L
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