§ 3 Eintragungs- und ZulassungsV

Alte FassungIn Kraft seit 02.3.2006

Absehen von der Meldepflicht

§ 3

(1) Betriebe, die

  1. 1. vor dem 1. Jänner 2006 tätig und nicht zulassungspflichtig waren sowie nach den ab 1. Jänner 2006 geltenden Rechtsvorschriften auch nicht zulassungspflichtig sind oder
  2. 2. vor dem 1. Jänner 2006 gemäß den in § 10 Abs. 2 LMSVG genannten Rechtsvorschriften zugelassen waren und die nach den ab 1. Jänner 2006 geltenden Rechtsvorschriften nicht mehr zulassungspflichtig sind,

    gelten als gemeldet gemäß § 2. Die Lebensmittelunternehmer haben dem Landeshauptmann auf Verlangen unverzüglich Informationen gemäß § 2 Abs. 2 zur Verfügung zu stellen. Weiters sind die §§ 7 und 9 einzuhalten. Betreffend Betriebe gemäß Z 2 sind die ursprünglich zugeteilten Kontrollnummern und Veterinärkontrollnummern ab 1. Jänner 2006 gegenstandslos.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen über die Zulassung gelten die Betriebe landwirtschaftlicher Lebensmittelunternehmer, die vor dem 1. Jänner 2006 im land- und forstwirtschaftlichen Betriebsinformationssystem (LFBIS) erfasst wurden oder ab 1. Jänner 2006 erfasst werden, als gemeldet gemäß § 2. Die §§ 7 und 9 sind nicht anzuwenden.

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